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Ro 2015/03/0002•Verwaltungsgerichtshof Ro 2015/03/0002
Ro 2015/03/0002Verwaltungsgerichtshof09.09.2015
Beteiligter Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
I. zu Recht erkannt:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat den erst- bis elftmitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen
und II den Beschluss
gefasst:
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