Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/02/0247

Ra 2015/02/0247Verwaltungsgerichtshof23.03.2016

Regest

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/02/0247

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.03.2016

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit es die Spruchpunkte 5., 6. und 10. des Straferkenntnisses vom 8. Juli 2014 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Hinsichtlich der Spruchpunkte 3. und 7. wird die Revision als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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