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Ra 2015/02/0236•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/02/0236
Ra 2015/02/0236Verwaltungsgerichtshof15.04.2016
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Besondere Rechtsgebiete Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5
I. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird im Spruchpunkt A I.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
und II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen (hinsichtlich Spruchpunkt A II.) wird die Revision
zurückgewiesen.
Der Bund hat den Revisionswerbern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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