Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/02/0236

Ra 2015/02/0236Verwaltungsgerichtshof15.04.2016

Regest

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Besondere Rechtsgebiete Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/02/0236

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.04.2016

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird im Spruchpunkt A I.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

und II. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen (hinsichtlich Spruchpunkt A II.) wird die Revision

zurückgewiesen.

Der Bund hat den Revisionswerbern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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