Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/02/0226

Ra 2015/02/0226Verwaltungsgerichtshof15.04.2016

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/02/0226

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.04.2016

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Das Land Oberösterreich hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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