Ra 2015/02/0204•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/02/0204
Ra 2015/02/0204Verwaltungsgerichtshof21.12.2015
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
1. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.
2. Die Revision wird zurückgewiesen.
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