Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/02/0172

Ra 2015/02/0172Verwaltungsgerichtshof18.12.2015

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch Divergenzen Spruch Begründung Besondere Rechtsgebiete "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/02/0172

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.2015

Spruch

1. Das angefochtene Erkenntnis wird in den Spruchpunkten

A) I.1. bis II.2. (entspricht den Spruchpunkten I.1) und I.2) des Straferkenntnisses der FMA vom 23. April 2014) sowie in den Spruchpunkten A) I.2. und A) II.2. (betreffend die Straffrage) und

A) IV. (betreffend den Kostenersatz) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

2. Im Übrigen (hinsichtlich Spruchpunkt A) III. (entspricht Spruchpunkt I.3. des Straferkenntnisses der FMA vom 23. April 2014)) wird die Revision als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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