Ra 2015/02/0148•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/02/0148
Ra 2015/02/0148Verwaltungsgerichtshof20.11.2015
Besondere Rechtsgebiete
Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit es die Spruchpunkte 2. und 3. des Straferkenntnisses der BH Murtal vom 1. Oktober 2014, Zl. BHMT-15.1-3168/2014, betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Hinsichtlich Spruchpunkt 1. dieses Straferkenntnisses wird die Revision als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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