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Ra 2015/02/0132•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/02/0132
Ra 2015/02/0132Verwaltungsgerichtshof24.09.2015
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Überschreiten der Geschwindigkeit
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Erkenntnis wird dahingehend abgeändert, dass die Beschwerde des Mitbeteiligten gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 4. April 2014, Zl. X92014/12580, als unbegründet abgewiesen wird und der Mitbeteiligte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 146, zu leisten hat.
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