Ra 2015/02/0130•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/02/0130
Ra 2015/02/0130Verwaltungsgerichtshof11.09.2015
Der Revision wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahingehend abgeändert, dass die Beschwerde des Mitbeteiligten gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 5. März 2015, Belegnr.: 400000209371, abgewiesen wird und der Mitbeteiligte gemäß § 52 VwGVG zusätzlich zu den im genannten Straferkenntnis bestimmten Verfahrenskosten einen Kostenbeitrag in der Höhe von EUR 10,-- zu bezahlen hat.
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