Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/02/0130

Ra 2015/02/0130Verwaltungsgerichtshof11.09.2015

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/02/0130

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.09.2015

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird dahingehend abgeändert, dass die Beschwerde des Mitbeteiligten gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 5. März 2015, Belegnr.: 400000209371, abgewiesen wird und der Mitbeteiligte gemäß § 52 VwGVG zusätzlich zu den im genannten Straferkenntnis bestimmten Verfahrenskosten einen Kostenbeitrag in der Höhe von EUR 10,-- zu bezahlen hat.

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