Ra 2015/02/0042•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/02/0042
Ra 2015/02/0042Verwaltungsgerichtshof06.07.2015
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete
Das angefochtene Erkenntnis wird hinsichtlich seines Straf- und Kostenausspruchs wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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