Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/02/0029

Ra 2015/02/0029Verwaltungsgerichtshof23.10.2015

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Begründung Allgemein Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/02/0029

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.10.2015

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Erkenntnis wird dahingehend abgeändert, dass die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 25. Juni 2014, Zl. BLL3-T-075/060, zurückgewiesen wird.

Das Land Niederösterreich hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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