Ro 2015/02/0023•Verwaltungsgerichtshof Ro 2015/02/0023
Ro 2015/02/0023Verwaltungsgerichtshof18.12.2015
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2
I. zu Recht erkannt:Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Antrag der Niederösterreichischen Landesregierung auf Kostenersatz wird abgewiesen.
und II. den Beschluss gefasst:
Die Revisionsbeantwortung der H Familienstiftung wird zurückgewiesen.
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