Ra 2015/02/0018•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/02/0018
Ra 2015/02/0018Verwaltungsgerichtshof29.05.2015
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Besondere Rechtsgebiete Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Wien hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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