Verwaltungsgerichtshof Ro 2015/02/0016

Ro 2015/02/0016Verwaltungsgerichtshof09.09.2016

Regest

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ro 2015/02/0016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.09.2016

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 sowie der erstmitbeteiligten Partei M J Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40, jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution, zu ersetzen.

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