Ra 2015/02/0006•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/02/0006
Ra 2015/02/0006Verwaltungsgerichtshof07.03.2017
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Das Kostenbegehren der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht wird abgewiesen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.