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Ra 2015/01/0061•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/01/0061
Ra 2015/01/0061Verwaltungsgerichtshof15.12.2015
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.
Die Revision wird zurückgewiesen.
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