Ra 2015/01/0037•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/01/0037
Ra 2015/01/0037Verwaltungsgerichtshof06.07.2016
I. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit damit der Beschwerde der Erstmitbeteiligten stattgegeben und dieser Aufwandersatz zugesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
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