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Ro 2015/01/0012•Verwaltungsgerichtshof Ro 2015/01/0012
Ro 2015/01/0012Verwaltungsgerichtshof13.10.2015
Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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