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Ra 2014/22/0202•Verwaltungsgerichtshof Ra 2014/22/0202
Ra 2014/22/0202Verwaltungsgerichtshof05.05.2015
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
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