Ra 2014/22/0127•Verwaltungsgerichtshof Ra 2014/22/0127
Ra 2014/22/0127Verwaltungsgerichtshof16.12.2014
Das angefochtene Erkenntnis wird dahin abgeändert, dass der Spruch lautet:
"Der Beschwerdeführerin wird eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 3 NAG idF BGBl. I Nr. 50/2012 für die Dauer von 12 Monaten erteilt."
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
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