Ra 2014/22/0106•Verwaltungsgerichtshof Ra 2014/22/0106
Ra 2014/22/0106Verwaltungsgerichtshof16.12.2014
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
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