Ra 2014/22/0063•Verwaltungsgerichtshof Ra 2014/22/0063
Ra 2014/22/0063Verwaltungsgerichtshof16.12.2014
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
1. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.
2. Die Revision wird zurückgewiesen.
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