Ra 2014/22/0031•Verwaltungsgerichtshof Ra 2014/22/0031
Ra 2014/22/0031Verwaltungsgerichtshof09.09.2014
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1
Die Revision wird zurückgewiesen.
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