Ro 2014/22/0030•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/22/0030
Ro 2014/22/0030Verwaltungsgerichtshof23.06.2015
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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