Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/21/0075

Ro 2014/21/0075Verwaltungsgerichtshof19.02.2015

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Gemeinschaftsrecht Verordnung unmittelbare Anwendung EURallg5/1

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/21/0075

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014210075.J00

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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