Ro 2014/21/0070•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/21/0070
Ro 2014/21/0070Verwaltungsgerichtshof19.05.2015
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Verordnung unmittelbare Anwendung EURallg5/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2
1. Soweit sich die Revision gegen den "Umstand, dass die Kostenentscheidung nicht in den Spruch aufgenommen wurde," richtet, wird sie zurückgewiesen.
2. Der angefochtene Spruchpunkt A.II. wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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