Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/21/0070

Ro 2014/21/0070Verwaltungsgerichtshof19.05.2015

Regest

Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Verordnung unmittelbare Anwendung EURallg5/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/21/0070

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014210070.J00

Spruch

1. Soweit sich die Revision gegen den "Umstand, dass die Kostenentscheidung nicht in den Spruch aufgenommen wurde," richtet, wird sie zurückgewiesen.

2. Der angefochtene Spruchpunkt A.II. wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.