Ro 2014/21/0062•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/21/0062
Ro 2014/21/0062Verwaltungsgerichtshof19.05.2015
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
1. Die Revision wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I.A. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses wird im Übrigen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
3. Soweit sich die Revision gegen Spruchpunkt II. richtet, wird sie zurückgewiesen.
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