Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/21/0062

Ro 2014/21/0062Verwaltungsgerichtshof19.05.2015

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/21/0062

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014210062.J00

Spruch

1. Die Revision wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I.A. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses wird im Übrigen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

3. Soweit sich die Revision gegen Spruchpunkt II. richtet, wird sie zurückgewiesen.

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