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Ra 2014/21/0052•Verwaltungsgerichtshof Ra 2014/21/0052
Ra 2014/21/0052Verwaltungsgerichtshof22.01.2015
Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Parteiengehör
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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