Verwaltungsgerichtshof Ra 2014/21/0040

Ra 2014/21/0040Verwaltungsgerichtshof30.06.2015

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Spruch und Begründung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2014/21/0040

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014210040.L00

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird im bekämpften Umfang (Spruchpunkte 1.A.I. und 2.A.) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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