Verwaltungsgerichtshof Ra 2014/21/0033

Ra 2014/21/0033Verwaltungsgerichtshof03.09.2015

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2014/21/0033

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014210033.L00

Spruch

Im Übrigen (Spruchpunkt A. II.) wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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