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Ra 2014/21/0010•Verwaltungsgerichtshof Ra 2014/21/0010
Ra 2014/21/0010Verwaltungsgerichtshof30.06.2015
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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