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Ra 2014/20/0121•Verwaltungsgerichtshof Ra 2014/20/0121
Ra 2014/20/0121Verwaltungsgerichtshof28.01.2015
Trennbarkeit gesonderter Abspruch
I. zu Recht erkannt:
1.1. Das angefochtene Erkenntnis wird in seinem Spruchpunkt A I., soweit dem Revisionswerber die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 versagt, gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFAVG iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist, sowie die Beschwerde gemäß § 55 FPG abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
1.2. Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Versagung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 richtet, als unbegründet abgewiesen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
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