Ra 2014/19/0112•Verwaltungsgerichtshof Ra 2014/19/0112
Ra 2014/19/0112Verwaltungsgerichtshof27.01.2015
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts im Umfang der Anfechtung, sohin im Spruchpunkt A, aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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