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Ra 2014/18/0161•Verwaltungsgerichtshof Ra 2014/18/0161
Ra 2014/18/0161Verwaltungsgerichtshof27.06.2016
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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