Ra 2014/18/0011•Verwaltungsgerichtshof Ra 2014/18/0011
Ra 2014/18/0011Verwaltungsgerichtshof13.11.2014
Das fünftangefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die übrigen angefochtenen Erkenntnisse werden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.106,40, insgesamt somit EUR 7.744,80, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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