Ro 2014/17/0150•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/17/0150
Ro 2014/17/0150Verwaltungsgerichtshof14.10.2015
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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