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Ro 2014/17/0145•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/17/0145
Ro 2014/17/0145Verwaltungsgerichtshof20.01.2016
Die Revision wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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