Ro 2014/17/0142•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/17/0142
Ro 2014/17/0142Verwaltungsgerichtshof07.12.2016
Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster Satz Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088
Die Revision wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
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