Ro 2014/17/0112•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/17/0112
Ro 2014/17/0112Verwaltungsgerichtshof14.10.2015
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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