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Ro 2014/17/0109•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/17/0109
Ro 2014/17/0109Verwaltungsgerichtshof22.02.2017
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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