Ro 2014/17/0105•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/17/0105
Ro 2014/17/0105Verwaltungsgerichtshof28.06.2016
Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster Satz Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
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