Ro 2014/17/0103•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/17/0103
Ro 2014/17/0103Verwaltungsgerichtshof31.08.2016
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Das angefochtene Erkenntnis wird insoweit, als damit der Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Seekirchen am Wallersee vom 12. Juni 2013 betreffend die Vorschreibung eines Zuschlags zur besonderen Ortstaxe für das Jahr 2012 aufgehoben wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes und insoweit, als damit der Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Seekirchen am Wallersee vom 12. Juni 2013 betreffend die Vorschreibung einer besonderen Ortstaxe und eines Beitrages zum Tourismusförderungsfonds für das Jahr 2012 aufgehoben wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Das Kostenbegehren der revisionswerbenden Partei wird abgewiesen.
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