Ro 2014/17/0102•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/17/0102
Ro 2014/17/0102Verwaltungsgerichtshof20.04.2016
Die Revisionen werden als unbegründet abgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.221,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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