Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/17/0082

Ro 2014/17/0082Verwaltungsgerichtshof15.12.2016

Regest

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/17/0082

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2016

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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