Ro 2014/17/0064•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/17/0064
Ro 2014/17/0064Verwaltungsgerichtshof24.10.2016
Die Revision wird abgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat dem Bundesland Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Antrag des Landesverwaltungsgerichts Steiermark auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes wird abgewiesen.
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