projekte
Ro 2014/17/0063•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/17/0063
Ro 2014/17/0063Verwaltungsgerichtshof30.06.2015
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGH Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters
Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid, soweit damit in Spruchpunkt I der Berufung gegen die Einziehung der Geräte mit den Nummern 3 und 4 keine Folge gegeben wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.