Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/17/0063

Ro 2014/17/0063Verwaltungsgerichtshof30.06.2015

Regest

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGH Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/17/0063

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2015

Spruch

Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid, soweit damit in Spruchpunkt I der Berufung gegen die Einziehung der Geräte mit den Nummern 3 und 4 keine Folge gegeben wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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