Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/17/0058

Ro 2014/17/0058Verwaltungsgerichtshof20.04.2016

Regest

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/17/0058

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.04.2016

Spruch

I. den Beschluss gefasst:

Die "Gegenäußerung" der belangten Behörde wird zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 sowie der mitbeteiligten Gemeinde Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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