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Ra 2014/17/0049•Verwaltungsgerichtshof Ra 2014/17/0049
Ra 2014/17/0049Verwaltungsgerichtshof29.08.2017
Die als "Erkenntnis" bezeichnete angefochtene Entscheidung wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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