Ro 2014/17/0040•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/17/0040
Ro 2014/17/0040Verwaltungsgerichtshof21.08.2014
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
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