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Ro 2014/17/0026•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/17/0026
Ro 2014/17/0026Verwaltungsgerichtshof11.09.2015
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die Revisionswerberin hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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